Insiderhandel

Insiderhandel ist der Handel mit Wertpapieren aufgrund von Informationen, die bisher öffentlich nicht bekannt sind. Insiderhandel ist in Deutschland und den EU-Staaten verboten, da hierdurch die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes gefährdet ist.


Ein Beispiel für Insiderhandel: Der Vorstand einer Aktiengesellschaft verkauft heute Teile seines Aktienpaketes, da er weiß, dass morgen eine Meldung mit einer Gewinnwarnung erscheint und der Kurs der Aktie daraufhin abzustürzen droht. Solange die betreffende kursbeeinflussende Information noch nicht öffentlich ist und somit nur ausgewählte Personen (Insider) über diese Information Bescheid wissen, dürfen diese Personen dieses Wissen nicht für ihre Börsengeschäfte nutzen. Wenn die Information bereits öffentlich bekannt ist, dann darf natürlich jeder entsprechende Käufe oder Verkäufe tätigen.

Damit der Straftatbestand des Insiderhandels erfüllt ist, müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen. Die Informationen, aufgrund derer die Finanztranskationen stattfinden, müssen nicht öffentlich zugänglich sein und sich zudem in ihrem Inhalt kursbeeinflussend auswirken. Zudem muss die Information präzise über einen Umstand lauten, der einen Bezug zu einem Wertpapieremittenten aufweist.


Insider ist, wer über eine kurserhebliche Information mit Bezug zu einem Insiderpapier oder dessen Emittenten aufweist.


Wenn jemand Aktien eines Automobilherstellers besitzt und vorab erfährt, dass in der Kantine zukünftig nicht mehr die Cola von Hersteller A, sondern von Hersteller B ausgeschenkt wird, dann ist das vielleicht eine Insiderinformation, aber absolut nicht kurserheblich für die Aktie des Automobilherstellers. Auf den Kurs der Aktie wird diese Information keine Auswirkungen haben.


Insiderpapiere können nicht nur Aktien, sondern auch andere davon abhängige Wertpapiere und Finanzinstrumente sein.


Insider können Miteigentümer der betroffenen oder eines beteiligten Unternehmens sein, aber auch Mitarbeiter des Unternehmens. Auch Dritte, die wegen ihres Berufes oder eines Auftrages entsprechende Kenntnisse erlangen, können zu Insidern werden. Dazu zählen z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.


Dazu kommt, dass ein hinreichend präziser Umstand in der Information enthalten sein muss. Ein detailliertes Übernahmeangebot, ein unerwarteter Gewinnanstieg oder Gewinnrückgang oder aber eine etwaige bevorstehende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können solch ein präziser Umstand sein.


Eine Information wird nur dann zu einer Insiderinformation, wenn sie nicht öffentlich bekannt ist. Als öffentlich bekannt gilt eine Information erst, wenn sie durch einen unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis genommen werden kann.


Die Eigenschaft der möglichen Kursbeeinflussung liegt vor, wenn die Information durch einen verständigen Anleger im Rahmen seiner Anlagestrategie Berücksichtigung finden würde.

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